Die fortgeschrittene Meinungsbildung seitens der BVD lag mithin in der Natur der zu beurteilenden Sache. Indem die BVD am 17. April 2019 über die beabsichtigte Verweigerung der bedingten Entlassung detailliert und gestützt auf die eruierten Aspekte, mithin transparent orientierten (vgl. Urteil des BGer 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1), ermöglichten sie dem Beschwerdeführer geradezu, gezielt Stellung zu nehmen, Divergenzen zu erkennen und zu rügen. Mit der Vorinstanz erkennt die Kammer, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich rechtsgenüglich angehört wurde (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 46; vgl. auch amtliche Akten der SID, pag.