Täterpersönlichkeit, des deliktischen und sonstigen Verhaltens sowie den zu erwartenden Lebensverhältnissen (siehe Ziff. IV.14). Da sich einige Kriterien auf das gesamte Leben eines Straftäters – resp. einen beträchtlichen Teil davon – beziehen, waren den BVD am 17. April 2019, rund einen Monat vor dem Zweidritteltermin, viele der entscheidrelevanten Aspekte bekannt. Die fortgeschrittene Meinungsbildung seitens der BVD lag mithin in der Natur der zu beurteilenden Sache.