Anschliessend nahm der Beschwerdeführer zu den einzelnen Kriterien der bedingten Entlassung Stellung, was handschriftlich festgehalten und zumindest seitens der BVD unterzeichnet wurde (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 818 ff., 820). Überdies reichte die Verteidigung namens des Beschwerdeführers eine fünfseitige Stellungnahme, datierend vom 13. Mai 2019 (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 825 ff.), sowie der Beschwerdeführer selbst ein Schreiben, datierend vom 14. Mai 2019 (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 840 f.), bei den BVD ein. Der Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug beurteilt sich nebst dem Verhalten im Strafvollzug insbesondere anhand des Vorlebens, der