Beurteilung der Sache entgegenstünden (Urteil des BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3, BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197). Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dem Beschwerdeführer am 17. April 2019 in der Justizvollzugsanstalt C.________ die Einsicht in die Vollzugsakten der BVD, Band 1-2, pag. 1-807, gewährt (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 808). Bevor er zur bedingten Entlassung Stellung nahm, legten die BVD, vertreten durch die Fallverantwortliche, H.________, ihre Vorabklärungen in Form einer neunseitigen Gegenüberstellung «aller zur Verfügung stehenden Aspekte» (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 817) offen.