Das rechtliche Gehör ist ihm in qualifizierter Weise «de visu et de auditu» zu gewähren. Eine schriftliche Anhörung reicht nicht (KOLLER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Auflage 2019, N. 28 zu Art. 86). Sofern Berichte der Vollzugsbehörden oder anderweitige Abklärungen dem Entscheid zugrunde gelegt werden, ist dem Verurteilten die Mög-