Urteil des BGer 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.4). Nicht verlangt ist, dass jeder Parteistandpunkt einlässlich gewürdigt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (Urteil des BGer 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.4.1.). Bei der Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug muss der Verurteilte vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung zwingend angehört werden (Art. 86 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Das rechtliche Gehör ist ihm in qualifizierter Weise «de visu et de auditu» zu gewähren.