Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die urteilende Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn die Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3. S. 64; Urteil des BGer 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.4).