Der Grundsatz verpflichtet das Gericht, Parteivorbringen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die urteilende Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.