29 Abs. 2 BV, Art. 21 ff. VRPG). Die Parteien haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme der erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (Urteil des BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3). Der Grundsatz verpflichtet das Gericht, Parteivorbringen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen.