Dagegen wendet die Vorinstanz – jeweils mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 115) – ein, sie habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zum rechtlichen Gehör in ihrem Entscheid, Erwägung 2c, «gehört» und sich ausreichend damit auseinandergesetzt (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 106). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 21 ff.