Weder die BVD noch die Vorinstanz hätten sich mit den seinerseits anlässlich der Anhörung geäusserten Argumenten (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 818 ff.) sowie den schriftlichen Eingaben vom 13. und 14. Mai 2019 (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 825 ff., 840 f.) hinreichend auseinandergesetzt. Dies komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 3 ff., 27). Dagegen wendet die Vorinstanz – jeweils mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag.