13. Der Beschwerdeführer hält der Verweigerung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin Rügen formeller Natur entgegen, auf welche vorab einzugehen ist. 13.1 In der Beschwerde vom 23. September 2019 moniert der Beschwerdeführer, die BVD hätten die Verweigerung seiner bedingten Entlassung vor seiner Anhörung «quasi pfannenfertig formuliert» und den Entscheid in der Sache «bereits getroffen» gehabt (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 5). Weder die BVD noch die Vorinstanz hätten sich mit den seinerseits anlässlich der Anhörung geäusserten Argumenten (vgl. amtliche Akten der BVD, pag.