12. Auf die Beschwerde vom 23. September 2019 ist einzutreten, mit Ausnahme des Rechtsbegehrens um Aufhebung der Verfügung der BVD vom 21. Mai 2019, auf welches nicht einzutreten ist. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 53 JVG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und Art. 80 VRPG. Gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens. Die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids wird hingegen nicht überprüft (Art. 80 Abs. 1 Bst. c VRPG e contrario).