Für den ganzen Kanton Bern zuständig ist u.a. das Obergericht (MERKLI/ AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 6 zu Art. 32 Abs. 1). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer die als Stellenzusage E.________ vom 13. August 2019, E.________(Fabrik) in Prishtina, sowie die als Stellenzusage F.________ vom 28. August 2019, F.________(Unternehmung) in Prishtina, bezeichneten Unterlagen ein (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 87 ff.). Sie lauten in keiner anerkannten Amtssprache, womit sie grundsätzlich den Voraussetzungen nach Art. 32 VRPG nicht genügen.