11. Parteieingaben sind in deutscher oder französischer Sprache bei der zuständigen Behörde einzureichen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Eingaben an für den Kanton zuständige Behörden können in Deutsch oder Französisch eingereicht werden (Art. 6 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Im Schriftverkehr mit kantonalen Behörden besteht insoweit für alle Beteiligten diese Wahlfreiheit, auch wenn ein Verfahren in der anderen Amtssprache angehoben worden ist und instruiert wird […]. Für den ganzen Kanton Bern zuständig ist u.a. das Obergericht (MERKLI/