10. Die Parteien dürfen solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich abgeschlossen worden ist (Art. 25 VRPG). Neue Tatsachen sind neue Sachverhaltselemente. Darunter fallen Veränderungen des rechtserheblichen Sachverhalts während des Verfahrens. Derartige neue Elemente sind auch Sachumstände, die zwar nicht neu entstanden, aber bisher nicht vorgebracht worden sind (BGE 118 II 243 E. 3.b S. 246).