4 engen kann (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 2011, S. 148 ff.). Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zum Zweidritteltermin. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 86 Abs. 1 und 2 StGB (implizit), seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots (vgl. Art. 9 BV; vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag.