sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 6. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der SID vom 22. August 2019 (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 44 ff.). Die Vorinstanz wies darin die Beschwerde ab und schützte damit die Verfügung der BVD, mit welcher diese die bedingte Entlassung zum Zweidritteltermin verweigerte. 7. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).