109 f.) gewährten Frist gelangte beim Obergericht des Kantons Bern die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2019 ein. Darin beantragte sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei – unter Verweis auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung. In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege resp. Verbeiständung bemerkte sie, die Entscheidung werde ins Ermessen des Obergerichts gestellt (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 115 f.). 4.4 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 gab die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer Gelegenheit, fristgerecht zu replizieren (vgl. amtliche Akten