Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines formellen Antrags. Sodann nahm sie Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerde und reichte die Akten der BVD und ihre eigenen ein (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 105 ff.). 4.3 Innert der mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 109 f.) gewährten Frist gelangte beim Obergericht des Kantons Bern die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2019 ein.