4.1 Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer mit Verfügung vom 24. September 2019 das Beschwerdeverfahren. Sie forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 99 f.). 4.2 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines formellen Antrags.