2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter zusätzlicher Anordnung von Weisungen bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. 3. Dem Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG sowie im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sowohl für das vorinstanzliche als auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.