2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzliche Verfahren von CHF 24'875.55 an die C.________ AG. 3. Für die notwendigen Aufwendungen der C.________ AG im oberinstanzlichen Verfahren wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Für die Behandlung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die folgenden Vermögenswerte werden eingezogen, verwertet und der Verwertungserlös der geschädigten C.________ AG zugesprochen in Anrechnung an deren Schadenersatzforderung (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB):