und wird unter Einschluss des rechtskräftigen Schuldspruches gemäss Ziff. I.a. in Anwendung der Artikel 2 StGB 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 138 Ziff. 1, 251 Ziff. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 64 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Die Untersuchungshaft von 279 Tagen wird im vollen Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die als Ersatzmassnahme angeordnete Schriftensperre (30.06.2017 bis 31.07.2019) wird im Umfang von 60 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.