73 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine Abtretung nach Art. 73 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht erforderlich, zumal die Einziehung gewissermassen stellvertretend für den Zivilausgleich durch die geschädigte Privatklägerin angeordnet wird (BAUMANN, a.a.O., N. 18 zu Art. 73 StGB).