Sämtliche Vermögenswerte sind zu verwerten, d.h. die Konten sind zu saldieren. Da die Beschuldigte im Zivilpunkt zur Bezahlung einer Schadenersatzforderung im Millionenbereich verurteilt wurde, wird sie diesen nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich leisten können. Der Verwertungserlös (evtl. unter Abzug der Verwertungskosten) wird daher der geschädigten Privatklägerin zugesprochen in Anrechnung an deren Schadenersatzforderung (Art. 73 Abs. 1 Bst.