bei der L.________ SA, lautend auf die Beschuldigte, erfolgten Überweisungen ab den Konten der Privatklägerin bzw. ihrer Tochterunternehmen, die das noch vorhandene Guthaben von ca. CHF 1'900.00 übersteigen. Das Guthaben per Datum der Saldierung unterliegt der Einziehung. - Dasselbe gilt für das vorhandene Guthaben von ca. CHF 8‘847.00 auf dem Kreditkartenkonto .________ der M.________ SA, lautend auf die Beschuldigte. Das Guthaben per Datum der Saldierung unterliegt der Einziehung.