Es handelt sich um ursprünglich aus Delikt stammendes Geld, das der Einziehung unterliegt. Das noch vorhandene Guthaben per Saldierung (ca. CHF 10‘262.80) ist damit einzuziehen. - Das Sparkonto bei der F.________(Bank), IBAN .________, lautend auf die Beschuldigte, wurde am 30. August 2016 eröffnet mit einer Bareinzahlung von CHF 11'000.00 (pag. 998 ff.). Dieses Bargeld stammt zweifellos aus Delikt, womit das Guthaben auf dem Konto (ca. CHF 10‘676.00) per Datum der Saldierung der Einziehung unterliegt. - Auf das Kreditkartenkonto .________ bei der L.