Es muss bei solchen Vermischungssachverhalten im Einzelfall geprüft werden, welcher Wert der Einziehungen unterliegt. In erster Linie ist das Wissen und Wollen des Inhabers des vermischten Vermögenswertes entscheidend, das heisst ob die Person wissentlich und willentlich über einen legalen oder einen illegalen Anteil verfügen wollte. Lässt sich diese Absicht nicht ermitteln, so ist der Sachverhalt unter Zuhilfenahme einer Theorie zu entscheiden (vgl. SCHOLL, a.a.O., N. 250 f. zu Art. 70 StGB). Die Kammer folgt hier der sogenannten Bodensatz- oder Sockeltheorie, bei der Vermögenswerte strafbarer Herkunft auf den Grund des Bankkontos sinken (vgl. SCHOLL, a.a.