Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen – Band I, 2018, N. 192 zu Art. 70 StGB). Wird der Vermögenswert, welcher direkt durch die Straftat erlangt wurde, durch einen anderen ersetzt, so entsteht ein sogenanntes Surrogat, das ebenfalls der Einziehung unterliegt (SCHOLL, a.a. O., N. 223 ff. zu Art. 70 StGB). In der Praxis vermischen sich Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden, häufig mit Vermögenswerten, die nicht durch eine Straftat erlangt wurden. Es muss bei solchen Vermischungssachverhalten im Einzelfall geprüft werden, welcher Wert der Einziehungen unterliegt.