73 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht erforderlich, zumal die Einziehung gewissermassen stellvertretend für den Zivilausgleich durch die geschädigte Privatklägerin angeordnet wird (FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 73 StGB). 32.3 Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte Die Mehrheit der von der Vorinstanz vorgenommen Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wurden im Berufungsverfahren nicht angefochten und sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Zu verfügen ist noch über