Die Beschuldigte wird verurteilt, diesen Betrag dem Kanton Bern zu bezahlen. Im Zivilpunkt wurde die Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz im Millionenbereich verurteilt, den sie offensichtlich in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich wird leisten können. Die Ersatzforderung wird daher der geschädigten Privatklägerin in Anrechnung an ihre Schadenersatzforderung zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB). Eine Abtretung nach Art. 73 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht erforderlich, zumal die Einziehung gewissermassen stellvertretend für den Zivilausgleich durch die geschädigte Privatklägerin angeordnet wird