(Rubrik Liegenschaft), sowie dem beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 2‘000.00 handelt es sich um Geld, das nicht aus den von der Beschuldigten begangenen Veruntreuungen stammt. Ein grosser Teil des veruntreuten Geldes konnte nicht eingezogen werden, sodass eine Ersatzforderung festgesetzt werden kann. Diese wird vorliegend auf die Höhe der nicht deliktischen erlangten beschlagnahmten Vermögenswerte beschränkt und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auf CHF 42‘899.65 festgesetzt. Die Beschuldigte wird verurteilt, diesen Betrag dem Kanton Bern zu bezahlen.