Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten) oder Ersatzforderungen zu (Art. 73 Abs. 1 Bst. b und c StGB). Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). 32.2 Ersatzforderung Beim Guthaben von ca. CHF 40‘899.65 auf dem Privatkonto der Beschuldigten bei der J.________(Bank), IBAN .________ (Rubrik Liegenschaft), sowie dem beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 2‘000.00 handelt es sich um Geld, das nicht aus den von der Beschuldigten begangenen Veruntreuungen stammt.