Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 24'875.55 an die Privatklägerin verurteilt. Da die Verurteilung im Zivilpunkt von der Kammer bestätigt wurden, ist die Privatklägerin nach wie vor obsiegende Partei. Die Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren werden bestätigt. Für das oberinstanzliche Verfahren hat die Privatklägerin keinen Antrag auf Ausrichtung gestellt und auch keine Aufwendungen beziffert oder belegt. Somit kann ihr für das oberinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden.