31. Entschädigung der Privatklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 24'875.55 an die Privatklägerin verurteilt.