2149 f.) bestimmt. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang 9/10 ist die Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die ihrer amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und dieser die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).