30. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die von der Vorinstanz bemessene Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ vor erster Instanz, werden grundsätzlich bestätigt. Die Rück-und Nachzahlungspflicht der Beschuldigten beschränkt sich aufgrund der geänderten Aufteilung der Verfahrenskosten jedoch auf 9/10 (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und das volle Honorar vor oberer Instanz werden gemäss der eingereichten angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 5. Juli 2020 (pag. 2149 f.) bestimmt.