Die Beschuldigte unterlag mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren weitgehend. Ein Obsiegen liegt in Bezug auf die Einstellung des Geldwäschereivorwurfs vor. Auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten hat die Beschuldigte im Umfang von 9/10 bzw. CHF 7'425.00 zu tragen. Die restlichen CHF 825.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern.