56 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.00 plus die Auslagen für die Einlagerung des beschlagnahmten Autos während den Monaten August 2019 bis Oktober 2020 von insgesamt CHF 2'250.00 (pag. 2119; Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Das ergibt insgesamt oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 8'250.00. Die Beschuldigte unterlag mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren weitgehend.