428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung wurden im Berufungsverfahren bestätigt. Das Strafverfahren wegen Geldwäscherei wurde hingegen eingestellt, womit ein Schuldspruch entfällt. Da die Geldwäscherei nur einen geringfügigen Teil der Strafe ausmachte, erachtet es die Kammer angemessen für die Einstellung ein Zehntel der Verfahrenskosten auszuscheiden. Von den zu bestätigenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 42‘824.05 hat die Beschuldigte somit 9/10, ausmachend CHF 38'541.65, zu tragen. Die restlichen CHF 4'282.40 gehen zu Lasten des Kantons Bern.