Dasselbe gilt für die Festlegung des Zinses von 5 % seit dem 14. September 2016, der mangels Antrag von der Kammer nicht mehr zu Gunsten der Privatklägerin abgeändert werden kann. Die Folge ist, dass sich die Privatklägerin die ihr zuzusprechenden Vermögenswerte und Gegenstände als Tilgung an diesen Betrag anrechnen lassen muss. Die Beschuldigte wird zur Bezahlung von CHF 3'597'197.29 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. September 2016 an die Privatklägerin verurteilt. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung