Die Privatklägerin hat das Urteil der Vorinstanz im Zivilpunkt nicht angefochten und oberinstanzlich keine Anträge mehr gestellt. Da die Vorinstanz die Beschuldigte lediglich zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 3'597'197.29 verurteilt hat kann die Kammer aus den dargelegten prozessualen Gründen über diesen Betrag im Urteil nicht hinausgehen. Dasselbe gilt für die Festlegung des Zinses von 5 % seit dem 14. September 2016, der mangels Antrag von der Kammer nicht mehr zu Gunsten der Privatklägerin abgeändert werden kann.