Die Schadenersatzforderung kann jedoch im Anschluss (teilweise) durch den Zuspruch der Vermögenswerte getilgt werden. Im Übrigen steht der Wert zuzusprechenden Vermögenswerte und Gegenstände im jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, sondern wird erst durch deren Verwertungen bekannt. Insbesondere bei den gesperrten Bankkonten dürften fortlaufend bzw. bei deren Saldierung Gebühren anfallen (mehr dazu vgl. unten Ziff. VII.33.). Die Privatklägerin hat das Urteil der Vorinstanz im Zivilpunkt nicht angefochten und oberinstanzlich keine Anträge mehr gestellt.