55 satzanspruches der Privatklägerin nicht. Der Privatklägerin können unter den gegebenen Voraussetzungen eingezogene Vermögenswerte und Gegenstände resp. deren Verwertungserlös bis zur Höhe des Schadenersatzes, der gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden ist, zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB). Dies setzt voraus, dass der Schadenersatz gerichtlich ohne Berücksichtigung der zuzusprechenden Werte festzusetzen ist. Die Schadenersatzforderung kann jedoch im Anschluss (teilweise) durch den Zuspruch der Vermögenswerte getilgt werden.