Der Anspruch der Privatklägerin auf Zahlung von Schadenersatz auf der Grundlage von Art. 41 OR ist zu bestätigen. Genauer zu betrachten ist die Schadenersatzhöhe. Die Vorinstanz hat die der Privatklägerin zugesprochenen eingezogenen Vermögenswerte und Gegenstände von deren Schadenersatzforderung abgezogen, was nicht korrekt ist. Der Zuspruch dieser Vermögenswerte vermindert die Höhe des entstandenen Schadens und des Er-