28. Beurteilung der Kammer Die Kammer ist im Zivilpunkt an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. auch oben Ziff. I.5.). Für die rechtlichen Grundlagen der Verschuldenshaftung nach Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2047, S. 41 der Urteilsbegründung). Dass die Beschuldigte durch ihre Veruntreuungen bzw. ihr Verhalten den gesamten Schaden von CHF 4’150’266.50 adäquat kausal und widerrechtlich verursachte, ist offensichtlich. Der Anspruch der Privatklägerin auf Zahlung von Schadenersatz auf der Grundlage von Art.