1818 ff.). Die Schriftensperre brachte einige Nachteile mit sich, allerdings wurde die persönliche Freiheit der Beschuldigten im Vergleich zur Untersuchungshaft ungleich weniger stark eingeschränkt. Die Kammer erachtet für die Schriftensperre die Anrechnung von 60 Tagen an die Freiheitsstrafe für angemessen. V. Zivilpunkt