54 Die Beschuldigte befand sich in diesem Verfahren während 279 Tagen in Untersuchungshaft. Diese Zeit ist ihr in vollem Umfang auf die Strafe anzurechnen. Danach war die Beschuldigte 30. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 von einer Schriftensperre betroffen (vgl. pag. 139 ff. und pag. 1990). Sie hatte in dieser Zeit von rund zwei Jahren keine Identitätskarte und keinen Pass. Diese wurden ihr jedoch punktuell auf begründetes Ersuchen hin ausgehändigt (vgl. pag. 1818 ff.).