Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahme ist der Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 124 IV 1 E. 2a S. 3 mit Hinweis). Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_105/2014 vom 24. April 2014, E. 2.4. mit Hinweis).